Art. 1 Name
Die Vereinigung der parlamentarischen Ombudspersonen der Schweiz (VPO+) ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am Arbeitsort des Präsidiums.
Art. 2 Zweck
Die VPO+ bezweckt: Die Förderung der Weiterentwicklung der Institution der Parlamentarischen Ombudsleute; Die Öffentlichkeitsarbeit für die Tätigkeit der Parlamentarischen Ombudsleute, u.a. durch Tagungen, Vorträge und Veranstaltungen; Den Erfahrungs- und Gedankenaustausch auf nationaler und internationaler Ebene sowie die Weiterbildung. Es wird kein finanzieller Gewinn verfolgt.
Art. 3 Mitgliedschaft
Der VPO+ gehören die durch Parlamente gewählten Ombudsleute der Schweiz an. Die Mitgliederversammlung kann Ombudsleute, die im Bereich der öffentlichen Verwaltung tätig, aber nicht parlamentarisch gewählt sind, als assoziierte Mitglieder mit beratender Stimme aufnehmen. Die Mitgliederversammlung kann Personen als Passiv- oder Ehrenmitglieder mit beratender Stimme aufnehmen.
Art. 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung; Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Kontrollstelle. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in der ersten Jahreshälfte statt. Die Mitgliederversammlung kann auch über Gegenstände beschliessen, die nicht vorher angekündigt worden sind. Über die Anträge wird offen abgestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der Anwesenden geheime Abstimmung verlangt. Der Versammlungspräsident hat den Stichentscheid.
Art. 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium, dem Aktuariat und dem Quästorat. Der Vorstand leitet die Geschäfte der VPO+, vertritt diesen in allen Angelegenheiten und sorgt für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Unterschriftsberechtigt für Verträge sind zwei Mitglieder, für die übrigen Geschäfte sowie im Verkehr mit Post und Bank ein Mitglieddes Vorstandes. Der Vorstand versammelt sich, sooft es ein Mitglied des Vorstandes verlangt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 6 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern. Sie erstattet jährlich Bericht und Antrag an die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Art. 7 Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel der VPO+ bestehen aus: Mitgliederbeiträgen; Beiträgen der öffentlichen Hand, von Sponsoren usw.; sonstigen Einkünften. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt Fr. 100.– für jede Person, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst. Für die finanziellen Verbindlichkeiten der VPO+ haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 8 Statutenänderung
Die Statuten können geändert werden, wenn zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschliessen.
Art. 9 Auflösung
Die Auflösung der VPO+ kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und dies beschliessen. Das Reinvermögen der VPO+ geht an eine gemeinnützige Institution mit vergleichbarer Zweckbestimmung.
Art. 10 Schlussbestimmung
Diese Statuten treten am 2. September 1998 in Kraft. Das erste Berichtsjahr dauert bis 31. Dezember 1999. Die erste Amtsdauer von Vorstand und Kontrollstelle dauert bis 30. Juli 2001.