Gesetzestext

A. Zweck, Aufgaben und Wirkungsbereich

Art. 1 Zweck

Die Ombudsperson hat zum Ziel, das Vertrauen zwischen der Bevölkerung und den Trägern öffentlicher Aufgaben zu stärken und dem Parlament bei der Ausübung der Oberaufsicht über die Aufgabenträger behilflich zu sein.

Art. 2 Aufgaben

Die Ombudsperson hat namentlich folgende Aufgaben:

  • sie erteilt Ratsuchenden Auskunft, berät sie im Verkehr mit Trägern öffentlicher Aufgaben und informiert sie über Vorgehensmöglichkeiten;
  • sie nimmt Anliegen, Beanstandungen und Beschwerden zur Prüfung entgegen, unterbreitet Vorschläge und gibt Empfehlungen ab, die sich auf die Erledigung der unterbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten und das anwendbare Recht beziehen können;
  • sie sucht bei Konflikten zwischen natürlichen und juristischen Personen und den Trägern öffentlicher Aufgaben zu vermitteln;
  • sie berichtet regelmässig über ihre Tätigkeit und leistet Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 3 Wirkungsbereich

  • Die Tätigkeit der Ombudsperson erstreckt sich auf alle Träger öffentlicher Aufgaben des Kantons / der Gemeinde.
  • Als solche gelten:
    • die Regierung und die Verwaltung des Kantons / der Gemeinde;
    • (mögliche Variante für eine kantonale Regelung)die Behörden und Verwaltungen der Gemeinden, die sich dem Wirkungsbereich durch autonome Entscheide unterstellen;
    • verwaltungsunabhängige Träger öffentlicher Aufgaben (Körperschaften, Anstalten, Betriebe, Stiftungen und Privatpersonen), soweit sie ihnen übertragene öffentliche Aufgaben erfüllen oder überwiegend vom Kanton (von der Gemeinde) finanziert werden.
  • Ausgenommen sind:
    • das Parlament;
    • andere Träger öffentlicher Aufgaben hinsichtlich rechtsetzender Funktionen;
    • mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattete Träger von Rechtspflegefunktionen, soweit sie nicht im Bereich der Justizverwaltung tätig sind.

B. Verfahren

Art. 4 Einleitung

  • Die Ombudsperson wird auf Gesuch hin oder von sich aus tätig.
  • Das Gesuch kann eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit betreffen. Es ist an keine Form und Frist gebunden.

Art. 5 Prüfung

  • Die Ombudsperson entscheidet, ob und wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen will.
  • Nimmt sie ein Anliegen zur Prüfung entgegen, so gibt sie der betroffenen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme.

Art. 6 Prüfungskriterien

  • Die Ombudsperson prüft beanstandetes Verhalten auf Recht- und Zweckmässigkeit, Angemessenheit, Korrektheit und Billigkeit.

Art. 7 Prüfungsinstrumente

Zur Abklärung des Sachverhalts kann die Ombudsperson namentlich:

  • von den Angestellten der betroffenen Dienststelle jederzeit und auf jeder Hierarchiestufe schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen;
  • uneingeschränkt Einsicht in die Akten nehmen und deren Herausgabe verlangen;
  • die Angelegenheit mit der verantwortlichen Dienststelle besprechen sowie allenfalls Dritte zu Besprechungen beiladen;
  • Aussprachen unter den Beteiligten durchführen;
  • Besichtigungen vornehmen;
  • Sachverständige beiziehen für Geschäfte, zu deren Beurteilung besondere Kenntnisse erforderlich sind.

Art. 8 Prüfungsergebnis

Die Ombudsperson schliesst die geprüfte Angelegenheit ab, indem sie:

  • die daran Beteiligten über das Ergebnis ihrer Prüfung informiert;
  • soweit möglich zwischen den Beteiligten vermittelt;
  • sofern keine Einigung möglich ist, das Ergebnis den Beteiligten und allenfalls übergeordneten Stellen bekannt gibt und gegebenenfalls Empfehlungen formuliert.
  • Im Falle von erheblichem öffentlichem Interesse kann die Ombudsperson zuhanden des Parlamentes oder der Öffentlichkeit einen Bericht verfassen, welcher die festgestellten Mängel sowie Vorschläge für die künftige Praxis bzw. für die Rechtssetzung enthält.

Art. 9 Mitwirkungspflichten der Aufgabenträger

Die Träger öffentlicher Aufgaben:

  • unterstützen die Ombudsperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben;
  • sind ihr gegenüber von der Geheimhaltungspflicht entbunden;
  • wirken an Vermittlungsversuchen der Ombudsperson mit;
  • nehmen das Prüfungsergebnis der Ombudsperson zur Kenntnis und prüfen, ob und welche Massnahmen zu treffen sind, um dem Anliegen Rechnung zu tragen;
  • informieren die Ombudsperson und allenfalls die Gesuchstellenden über die Massnahmen, die sie zu treffen gedenken.

Art. 10 Unentgeltlichkeit

Die Ombudsperson erbringt ihre Leistungen unentgeltlich.

C. Bestellung, Rechtsstellung und Organisation

Art. 11 Wahl von Ombudsperson und Stellvertretung

  • Das Parlament wählt die Ombudsperson (und deren Stellvertretung) (auf Antrag …………) (kantonal unterschiedlich) auf eine Amtsdauer von x Jahren (kantonal unterschiedlich).
  • Die Stellvertreterin/der Stellvertreter wird bei längerer Abwesenheit und in Fällen von Befangenheit der Ombudsperson tätig und hat die gleichen Aufgaben und Befugnisse.

Art. 12 Unvereinbarkeit

  • Die Ombudsperson darf kein anderes öffentliches Amt und keine leitende Funktion in einer politischen Partei ausüben.
  • Ombudsperson und Stellvertreterin/Stellvertreter dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sie in der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Ombudsstelle unvereinbar ist.

Art. 13 Anstellungsbedingungen; Amtssitz

  • Das Parlament setzt den Lohn von Ombudsperson und Stellvertretung fest und bestimmt die übrigen Anstellungsbedingungen.
  • Amtssitz ist ………………. (kantonal unterschiedlich).

Art. 14 Stellung und Berichterstattung

  • Die Ombudsperson ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.
  • Sie untersteht der Oberaufsicht des Parlaments.
  • Diesem erstattet sie mindestens jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und unterbreitet ihm ihren Voranschlag.
  • Sie informiert in geeigneter Weise auch die Regierung und Verwaltung sowie die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.

Art. 15 Sekretariat

  • Die Ombudsperson bestellt ihr Sekretariat im Rahmen des vom Parlament bewilligten Voranschlags.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der Ombudsperson. Im Übrigen unterstehen sie dem Personalrecht des Kantons / der Gemeinde.

Art. 16 Amts-, Berufs- und Geschäftsgeheimnis und Zeugnisverweigerungsrecht

  • Die Ombudsperson und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen dem Amtsgeheimnis in gleichem Ausmass wie die Auskunft erteilenden Angestellten der Träger öffentlicher Aufgaben. Sie sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder aufgrund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.
  • Sie verweigern in jedem verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis über Wahrnehmungen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben, sofern die Beteiligten sie nicht von der Geheimhaltungspflicht entbinden.

D. Schlussbestimmungen

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

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